ATSS Security Service Wissensdatenbank
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(1) Verwendungsgruppe A - Wachdienst
Zu den regelmäßigen Arbeiten in der Verwendungsgruppe gehöhren eine oder mehrere der nachfolgend aufgezählten Arbeiten: a) Ein- und Ausweisung von Fahrzeugen. b) Auskunftserteilung und Telefondienst, soweit sie mit der Wachtätigkeit zusammenhängen. c) Überwachung und Bedienung von Kontrollanlagen jeglicher Art. d) Kontrollgänge, sowie alle Arbeiten im Zusammenhang mit diesen. e) Kontrolle aller Zu- und Abgänge der zu bewachenden Objekte, ob diese verschlossen bzw. vorschriftsmäßig abgesichert sind. f) Auf- und Absperrdienste. g) Bedienung und Beaufsichtigung von Zeiterfassungs- und Zutrittskontrollsystemen. h) Schalten von Licht- oder Betriebsanlagen, z. B. mittels Aus- und Einschalten durch einen Schalter, Hebel, Wasserhahn oder Schaltschütz bzw. Entzünden von Gasflammen und die hierzu notwendige Beobachtung der Kontrollanlagen. i) Betreuung automatischer Ölfeuerungen, inkl. Öl nach Bedarf nachpumpen, soweit dies durch eine automatische Ölpumpe besorgt werden kann. j) Einfache Handhabung von Alarm-, Gefahrenmelde-, Haustechnik- und Datenverarbeitungsanlagen. k) Ergreifung von Maßnahmen im Alarmfall. l) Parkplatzaufseher sowie Regelung, Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs im privaten Bereich. m) Passagedienste in öffentlichen Verkehrsbauwerken. n) Wachdienst als Kontrollgangs- und Aufsichtsdienst sowie alle Arbeiten im Zusammenhang mit diesem. o) Bewachung einzelner Kojen bei Messen und dgl. außerhalb der Öffnungszeiten. p) Bewachung beweglicher Sachen in öffentlich zugänglichen Bereichen. q) Durchführung der mit dem Wachdienst zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem. r) Mitarbeiter des Wachdienstes sind verpflichtet, zusätzlich Arbeiten wie zum Beispiel Beaufsichtigung der ein- und austretenden Personen in Verbindung mit etwaigen Kontrollen, Überprüfung der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge (Kontrolltätigkeit), Ordnungsdienste, Entgegennahme und Ausfolgung von Poststücken, Garagendienst mit oder ohne Inkasso, Schlüsselübernahme und –übergabe, Verteilung von Reklamedrucksachen, Dienst als Fundstellenbetreuer bzw. Fahrradaufbewahrer, Telefondienst für 10 oder mehr Nebenstellen, mit oder ohne Fremdsprachenkenntnisse oder Dienst in einer ständig besetzten, Hilfe leistenden Stelle (z. B. Notruf-, Fernwirk- oder Hausleitzentrale), die nicht der Einsatzführung eines Bewachungsunternehmens dient, zu leisten, soferne die Arbeiten, die in den lit. a bis q der Verwendungsgruppe A - Wachdienst aufgezählt sind, zeitlich überwiegen.Soferne die Arbeiten aus der Verwendungsgruppe A – Wach-dienst der lit. a bis q nicht zeitlich überwiegen, handelt es sich um eine Arbeit der Dienstart B1 Service.
Das Informationsmaterial kommt von der WKO (Wirtschaftskammer Steiermark) Bewacher_2014.pdf
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3. Dienstart C3: BotschaftsdienstDer Botschaftsdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, welche Sicherheits- und Observations-dienste bei Objekten von Diplomatischen Vertretungen leisten und die nachstehend angeführten fachlichen und persönlichen Qualifikationen erbringen:
a) Positive Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 55 Abs. 3 Sicher-heitspolizeigesetz. b) Fremdsprachenkenntnisse in Englisch oder in der vom Auf-traggeber geforderten Fremdsprache in Wort und Schrift. c) Besitz eines Waffenpasses oder eines anderen, für das betref-fende Objekt vorgesehenen waffenrechtlichen Dokumentes.
Zu den regelmäßigen Aufgaben (Sicherheits- und Observations-dienste) des Botschaftsdienstes zählen: a) Beaufsichtigung und Kontrolle der ein- und austretenden Personen. b) Überprüfung und Kontrolle aller ein- und ausfahrenden Fahr-zeuge inklusive Fahrgast- und Kofferraumkontrollen. c) Benützung der zur Verfügung gestellten sicherheitstechni-schen Durchsuchungseinrichtungen, wie z. B. Metalldetekto-ren, Röntgenmaschinen, Bombenspiegel, usw., jeweils ent-sprechend dem aktuellen Stand der Technik. d) Kontrollgänge innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie Observierung von verdächtigen Personen, Fahrzeugen und gefährdeten Objekten, samt Erstellung der jeweils zugehörigen Dokumentationen und Berichte. e) Überwachung und Bedienung von Sicherheitseinrichtungen und Kontrollanlagen aller Art wie z. B. Schrankenanlagen, Durchgangssperren, Alarmanlagen, Zutrittskontrollanlagen, Videoüberwachungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Hausleit- und Sicherheitszentralen, jeweils entsprechend dem aktuel-len Stand der Technik. f) Ordnungsdienste, Auskunftserteilung und Telefondienste im Zusammenhang mit dem Sicherheits- und Observationsdienst. g) Entgegennahme, Überprüfung und Ausfolgung von Post- und Gepäcksstücken sowie die Ergreifung von Sicherheitsmaß-nahmen bei verdächtigen Post- und Gepäckstücken. h) Handhabung des Schlüsselwesens inklusive Übernahmen und Ausgaben sowie Führung der notwendigen Aufzeichnungen. i) Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen in Alarmfällen bzw. in Notsituationen, insbesondere Erstattung von Meldungen und Berichten, Verständigungen von Nothilfeeinrichtungen und Mitwirkung bei Evakuierungen. j) Leistungen von Erster Hilfe in Notfällen. k) Ergreifen von Notwehr- und Nothilfemaßnahmen bei kriminel-len und terroristischen Angriffen in Absprache mit dem Auf-traggeber und im Rahmen der staatlichen Rechtsordnungen. l) Sonstige zweckdienliche Sicherheitsdienstleistungen im Zu-sammenhang mit dem Sicherheits- und Observationsdienst, soweit sie in der schriftlichen Arbeitsanweisung gefordert werden und entsprechende Schulungs- und Einweisungsmaß-nahmen gesetzt werden.
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Im Büro werden viele aufgaben bewältigt: - Buchhaltung
- Logistik
- Löhne
- Einteilung der Posten
- Revierfahrer
- u.v.m.
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Im Büro werden viele aufgaben bewältigt: - Buchhaltung
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2. Dienstart C2: BetriebsfeuerwehrdienstDer Betriebsfeuerwehrdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, die:
a) sämtliche fachlichen und persönlichen Qualifikationen er-bringen, welche für diesen Dienst gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes gefordert sind, b) die geforderte betriebliche Ortskunde und Ausbildung gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes im Rahmen einer Prüfung durch den Feuerwehrverband nachge-wiesen haben und c) überwiegend Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst versehen. Zu den Aufgaben im Betriebsfeuerwehrdienst zählen alle Tätigkeiten, welche in den Richtlinien des Österreichischen Bundes-feuerwehrverbandes, insbesondere gemäß RL ÖBFV „Betriebsfeuerwehren“, als Aufgaben der Betriebsfeuerwehren genannt werden. Dazu zählen Tätigkeiten im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes, im Katastrophenschutz und Einsatztätigkeiten.
Die Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst sind nachstehend (beispielhaft) aufgezählt: a) Vorbeugende Überprüfungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen im Rahmen der be-trieblichen Brandschutz–Eigenkontrolle. b) Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung und Veranlassung der Abstellung von vorgefundenen Mängeln. c) Mitwirkung bei betrieblichen Brandschutzübungen. d) Überwachung von brandgefährlichen Tätigkeiten im Betrieb einschließlich der Bereitstellung von Löscheinrichtungen und der Durchführung von Nachkontrollen. e) Überprüfung von Brandalarmen (Erkundung) und Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe. f) Menschenrettung im Brand- oder Katastrophenfall. g) Durchführung der Gefahrenabwehr im Einsatzbereich. h) Durchführung des Abwehrenden Brandschutzes. i) Durchführung von technischen Einsätzen. j) Überprüfung, Wartung und Pflege der Gerätschaften und Aus-rüstungsgegenstände. k) Erstellen von Berichten, schriftlichen Meldungen und Statisti-ken sowie Durchführung der mit den Aufgaben zusammen-hängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
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5. Dienstart B5: GerichtskontrolldienstDer Gerichtskontrolldienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, die sämtliche fachlichen und persön-lichen Qualifikationen erbringen, die für diesen Sicherheits-dienst gemäß dem Gerichtsorganisationsgesetz und der vom jeweiligen Gericht erlassenen Hausordnung im Zusammenhang mit dem Gerichtsorganisationsgesetz gefordert werden und Ge-richtskontrolldienst leisten. Zu den regelmäßigen Aufgaben des Gerichtskontrolldienstes zählen: a) Übernahme der am Dienstort vorhandenen Ausrüstungsgegen-stände und Einrichtungen mit Prüfung auf Vollständigkeit und Durchführung eines Funktionstests. b) Beaufsichtigung der eintretenden Personen in Verbindung mit Kontrollen und Überprüfungen (auch Durchführung von Aus-weiskontrollen). c) Vornahme von Kontrollen dahingehend, ob die das Gerichts-gebäude betretenden Personen eine Waffe bei sich tragen (unter Verwendung der vorhandenen technischen Sicherheits-einrichtungen). d) Händische Durchsuchung von Personen und Kleidungsstü-cken. e) Öffnenlassen von Gepäckstücken und Überprüfung des In-halts. f) Übernahme von Waffen zur vorübergehenden Verwahrung einschließlich Herstellung der dafür erforderlichen Belege und Rückgabe der Waffen nach Berechtigungsprüfung. g) Auskunftserteilung. h) Durchführung von Frequenzzählungen. i) Ergreifung von Maßnahmen im Gefahrenfall.
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(5) Verwendungsgruppe E – Veranstaltungssicherheitsdienste 1. Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe E
In der Verwendungsgruppe Veranstaltungssicherheitsdienst wer-den jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens zusam-mengefasst, welche bei öffentlichen oder privaten Veranstal-tungen entweder Ordner- und Kontrolldienste leisten oder bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt werden und dabei ein unbefristetes oder ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis aufweisen. Ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden ist (d.h. der Zeitpunkt für das Ende des Dienstverhältnisses ist nicht vereinbart worden). Ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn mehrere befristete Dienstverhältnisse hintereinander vereinbart worden sind und innerhalb eines Kalenderquartals die Beschäftigung an mehr als 40 Tagen erfolgt oder zwischen den mehreren befristeten Dienstverhältnissen niemals ein beschäftigungsfreier Zeitraum von 10 oder mehr Tagen liegt. Liegt ein unbefristetes oder dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis vor, sind auf dieses ausschließlich die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags anzuwenden.
2. Arbeitsbild für Ordner- und Kontrolldienste
Zu den regelmäßigen Arbeiten, welche bei Veranstaltungen im Ordner- und Kontrolldienst bei Bedarf zu verrichten sind, gehöhren:
a) Überwachung des Veranstaltungsortes bzw. –geländes und von Sperrbereichen b) Verhinderung des unbefugten Zutritts c) Kartenverkauf und Kassierdienste d) Programmverkauf e) Überprüfung der Eintrittskarten beim Zutritt zum und beim Aufenthalt am Veranstaltungsort bzw. –gelände f) Dienst als Garderobier und Fundstellenbetreuer g) Platzanweisung (unter Beachtung von Kartenkategorien und besonderen Zutrittsvorschriften, z.B. für VIP-Bereich) h) Vornahme von Publikumszählungen i) Ein- und Ausweisen von Fahrzeugen j) Aufstellen und Wegräumen von Hinweistafeln und temporären Absperrungen k) Organisationsarbeiten vor, während und nach der Veranstal-tung (z.B. Ausgabe und Rücknahme von Ausrüstungsgegen-ständen, Uniformen und Arbeitsbehelfen) 3. Arbeitsbild für die Durchführung von Sicherheitskontrollen
Zu den regelmäßigen Arbeiten, welche bei Veranstaltungen im Zuge von Sicherheitskontrollen bei Bedarf zu verrichten sind, gehören:
a) Kontrolle von Personen und Fahrzeugen, mit oder ohne technische Hilfsmittel (z.B. Metalldetektor) hinsichtlich mitgeführter verbotener Gegenstände bzw. solchen, die nicht in den Veranstaltungsbereich eingebracht werden dürfen. b) Übernahme, Verwahrung und Ausfolgung von verbotenen Gegenständen bzw. solchen, die nicht in den Veranstaltungsbe-reich eingebracht werden dürfen.
4. Einweisungspflicht und Ausbildung
Jeder Arbeitnehmer ist bei einer Veranstaltung vor Beginn der Arbeitsaufnahme vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauf-tragten Person ausreichend und entsprechend seiner vereinbarten Tätigkeit mündlich oder schriftlich einzuweisen. Werden von Gesetzgeber oder Veranstalter Ausbildungen oder Qualifikationen verlangt, die über die praktische Arbeitsdurchführung im Ordner- und Kontrolldienst bzw. bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen hinausgehen, hat der Arbeitgeber auf seine Kosten dafür Vorsorge zu treffen.
5. Anwendung des Sonderkollektivvertrags
Veranstaltungssicherheitsdienste Werden von einem Arbeitnehmer eines Bewachungsunterneh-mens bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen entweder Ordner- und Kontrolldienste geleistet oder wird der Arbeitneh-mer bei Veranstaltungen bei der Durchführung von Sicherheits-kontrollen eingesetzt und liegt weder ein unbefristetes noch ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis vor, unterliegt ein solcher Arbeitnehmer dem Sonderkollektivvertrag für Veranstaltungssi-cherheitsdienste. Auf ein solches Dienstverhältnis sind die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags nicht anzuwenden.
6. Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen
Veranstaltungssicherheitsdienste sind Dienste von Arbeitneh-mern, welche von einem Bewachungsunternehmen bei einer öffentlichen oder privaten Veranstaltung für den Ordner- und Kon-trolldienst oder zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt werden. Als Veranstaltung gilt ein organisiertes Ereignis mit einem be-grenzten Zeitumfang, an dem eine Gruppe von Menschen teil-nimmt. Nicht zu den Veranstaltungssicherheitsdiensten gehören jene Tätigkeiten, welche von den Arbeitnehmern eines Bewachungs-unternehmens vor und nach einer Veranstaltung geleistet werden.
Ebenfalls nicht als Veranstaltungssicherheitsdienste gelten alle Tätigkeiten, welche zum Tätigkeitsbereich des Museumsauf-sichtsdienstes (siehe Dienstart B6) gerechnet werden.
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3. Dienstart C3: BotschaftsdienstDer Botschaftsdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, welche Sicherheits- und Observations-dienste bei Objekten von Diplomatischen Vertretungen leisten und die nachstehend angeführten fachlichen und persönlichen Qualifikationen erbringen:
a) Positive Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 55 Abs. 3 Sicher-heitspolizeigesetz. b) Fremdsprachenkenntnisse in Englisch oder in der vom Auf-traggeber geforderten Fremdsprache in Wort und Schrift. c) Besitz eines Waffenpasses oder eines anderen, für das betref-fende Objekt vorgesehenen waffenrechtlichen Dokumentes.
Zu den regelmäßigen Aufgaben (Sicherheits- und Observations-dienste) des Botschaftsdienstes zählen: a) Beaufsichtigung und Kontrolle der ein- und austretenden Personen. b) Überprüfung und Kontrolle aller ein- und ausfahrenden Fahr-zeuge inklusive Fahrgast- und Kofferraumkontrollen. c) Benützung der zur Verfügung gestellten sicherheitstechni-schen Durchsuchungseinrichtungen, wie z. B. Metalldetekto-ren, Röntgenmaschinen, Bombenspiegel, usw., jeweils ent-sprechend dem aktuellen Stand der Technik. d) Kontrollgänge innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie Observierung von verdächtigen Personen, Fahrzeugen und gefährdeten Objekten, samt Erstellung der jeweils zugehörigen Dokumentationen und Berichte. e) Überwachung und Bedienung von Sicherheitseinrichtungen und Kontrollanlagen aller Art wie z. B. Schrankenanlagen, Durchgangssperren, Alarmanlagen, Zutrittskontrollanlagen, Videoüberwachungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Hausleit- und Sicherheitszentralen, jeweils entsprechend dem aktuel-len Stand der Technik. f) Ordnungsdienste, Auskunftserteilung und Telefondienste im Zusammenhang mit dem Sicherheits- und Observationsdienst. g) Entgegennahme, Überprüfung und Ausfolgung von Post- und Gepäcksstücken sowie die Ergreifung von Sicherheitsmaß-nahmen bei verdächtigen Post- und Gepäckstücken. h) Handhabung des Schlüsselwesens inklusive Übernahmen und Ausgaben sowie Führung der notwendigen Aufzeichnungen. i) Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen in Alarmfällen bzw. in Notsituationen, insbesondere Erstattung von Meldungen und Berichten, Verständigungen von Nothilfeeinrichtungen und Mitwirkung bei Evakuierungen. j) Leistungen von Erster Hilfe in Notfällen. k) Ergreifen von Notwehr- und Nothilfemaßnahmen bei kriminel-len und terroristischen Angriffen in Absprache mit dem Auf-traggeber und im Rahmen der staatlichen Rechtsordnungen. l) Sonstige zweckdienliche Sicherheitsdienstleistungen im Zu-sammenhang mit dem Sicherheits- und Observationsdienst, soweit sie in der schriftlichen Arbeitsanweisung gefordert werden und entsprechende Schulungs- und Einweisungsmaß-nahmen gesetzt werden.
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Zu letzt Aktualisiert: 05.12.2016
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