ATSS Security Service Wissensdatenbank
Stichwort: Verwendungsgruppe B
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(2) Verwendungsgruppe B – Service und SicherheitsdienstIn der Verwendungsgruppe Service und Sicherheitsdienst werden die Dienstarten „Service“, „Bahnsicherungspostendienst“, „Straßensicherungspostendienst“, „Gerichtskontrolldienst“, „Museumsaufsichtsdienst“ und „Doorman“ zusammengefasst:
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(2) Verwendungsgruppe B – Service und SicherheitsdienstIn der Verwendungsgruppe Service und Sicherheitsdienst werden die Dienstarten „Service“, „Bahnsicherungspostendienst“, „Straßensicherungspostendienst“, „Gerichtskontrolldienst“, „Museumsaufsichtsdienst“ und „Doorman“ zusammengefasst:
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1. Dienstart B1: Service
Zu den regelmäßigen Arbeiten in der Dienstart gehören eine oder mehrere der nachfolgend aufgezählten Arbeiten:
a) Beaufsichtigung der ein- und austretenden Personen in Ver-bindung mit etwaigen Kontrollen. b) Überprüfung der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge (Kontroll-tätigkeit). c) Ordnungsdienste. d) Entgegennahme und Ausfolgung von Poststücken. e) Garagendienst mit oder ohne Inkasso. f) Schlüsselübernahme und -übergabe. g) Verteilung von Reklamedrucksachen. h) Dienst als Fundstellenbetreuer, Fahrradaufbewahrer. i) Telefondienst für 10 oder mehr Nebenstellen, mit oder ohne Fremdsprachenkenntnisse. j) Dienst in einer ständig besetzten, Hilfe leistenden Stelle (z. B. Notruf-, Fernwirk- oder Hausleitzentrale), die nicht der Einsatzführung eines Bewachungsunternehmens dient.
Mitarbeiter des Servicedienstes sind verpflichtet, anfallende Arbeiten aus dem Arbeitsbild der Verwendungsgruppe B1 – Service der lit. a bis q zu leisten, wenn dies vom Arbeitgeber verlangt wird.
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(2) Verwendungsgruppe B – Service und SicherheitsdienstIn der Verwendungsgruppe Service und Sicherheitsdienst werden die Dienstarten „Service“, „Bahnsicherungspostendienst“, „Straßensicherungspostendienst“, „Gerichtskontrolldienst“, „Museumsaufsichtsdienst“ und „Doorman“ zusammengefasst:
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2. Dienstart B2: BahnsicherungspostendienstVoraussetzung für diese Beschäftigung ist die Erfüllung der je-weiligen bahnrechtlichen Bestimmungen. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Bahnsicherungspostens zählen:
a) Sicherung der zugeteilten Arbeitsgruppe im Sicherungsbe-reich (Bahnkörper) und Warnung vor herannahenden Fahr-zeugen und rollendem Material. b) Betätigung der jeweiligen Warneinrichtungen (z. B. Signal-horn). c) Veranlassung und Überprüfung der Räumung des Gefahrenbe-reiches von Personen und Material. d) Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Streckenaufsichtsorga-nen und dem örtlichen Aufsichtsführenden. e) Wahrnehmung aller im Sicherungsbereich auftretenden Ge-fahrenquellen und Veranlassung zur Beseitigung derselben. f) Durchführung der mit den oben angeführten Tätigkeiten zu-sammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
Mitarbeiter des Servicedienstes sind verpflichtet, anfallende Arbeiten aus dem Arbeitsbild der Verwendungsgruppe B2 – Bahnsicherungspostensdienst der lit. a bis q zu leisten, wenn dies vom Arbeitgeber verlangt wird.
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2. Dienstart B2: BahnsicherungspostendienstVoraussetzung für diese Beschäftigung ist die Erfüllung der je-weiligen bahnrechtlichen Bestimmungen. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Bahnsicherungspostens zählen:
a) Sicherung der zugeteilten Arbeitsgruppe im Sicherungsbe-reich (Bahnkörper) und Warnung vor herannahenden Fahr-zeugen und rollendem Material. b) Betätigung der jeweiligen Warneinrichtungen (z. B. Signal-horn). c) Veranlassung und Überprüfung der Räumung des Gefahrenbe-reiches von Personen und Material. d) Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Streckenaufsichtsorga-nen und dem örtlichen Aufsichtsführenden. e) Wahrnehmung aller im Sicherungsbereich auftretenden Ge-fahrenquellen und Veranlassung zur Beseitigung derselben. f) Durchführung der mit den oben angeführten Tätigkeiten zu-sammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
Mitarbeiter des Servicedienstes sind verpflichtet, anfallende Arbeiten aus dem Arbeitsbild der Verwendungsgruppe B2 – Bahnsicherungspostensdienst der lit. a bis q zu leisten, wenn dies vom Arbeitgeber verlangt wird.
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1. Dienstart B1: Service
Zu den regelmäßigen Arbeiten in der Dienstart gehören eine oder mehrere der nachfolgend aufgezählten Arbeiten:
a) Beaufsichtigung der ein- und austretenden Personen in Ver-bindung mit etwaigen Kontrollen. b) Überprüfung der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge (Kontroll-tätigkeit). c) Ordnungsdienste. d) Entgegennahme und Ausfolgung von Poststücken. e) Garagendienst mit oder ohne Inkasso. f) Schlüsselübernahme und -übergabe. g) Verteilung von Reklamedrucksachen. h) Dienst als Fundstellenbetreuer, Fahrradaufbewahrer. i) Telefondienst für 10 oder mehr Nebenstellen, mit oder ohne Fremdsprachenkenntnisse. j) Dienst in einer ständig besetzten, Hilfe leistenden Stelle (z. B. Notruf-, Fernwirk- oder Hausleitzentrale), die nicht der Einsatzführung eines Bewachungsunternehmens dient.
Mitarbeiter des Servicedienstes sind verpflichtet, anfallende Arbeiten aus dem Arbeitsbild der Verwendungsgruppe B1 – Service der lit. a bis q zu leisten, wenn dies vom Arbeitgeber verlangt wird.
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1. Dienstart B1: Service
Zu den regelmäßigen Arbeiten in der Dienstart gehören eine oder mehrere der nachfolgend aufgezählten Arbeiten:
a) Beaufsichtigung der ein- und austretenden Personen in Ver-bindung mit etwaigen Kontrollen. b) Überprüfung der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge (Kontroll-tätigkeit). c) Ordnungsdienste. d) Entgegennahme und Ausfolgung von Poststücken. e) Garagendienst mit oder ohne Inkasso. f) Schlüsselübernahme und -übergabe. g) Verteilung von Reklamedrucksachen. h) Dienst als Fundstellenbetreuer, Fahrradaufbewahrer. i) Telefondienst für 10 oder mehr Nebenstellen, mit oder ohne Fremdsprachenkenntnisse. j) Dienst in einer ständig besetzten, Hilfe leistenden Stelle (z. B. Notruf-, Fernwirk- oder Hausleitzentrale), die nicht der Einsatzführung eines Bewachungsunternehmens dient.
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1. Dienstart B1: Service
Zu den regelmäßigen Arbeiten in der Dienstart gehören eine oder mehrere der nachfolgend aufgezählten Arbeiten:
a) Beaufsichtigung der ein- und austretenden Personen in Ver-bindung mit etwaigen Kontrollen. b) Überprüfung der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge (Kontroll-tätigkeit). c) Ordnungsdienste. d) Entgegennahme und Ausfolgung von Poststücken. e) Garagendienst mit oder ohne Inkasso. f) Schlüsselübernahme und -übergabe. g) Verteilung von Reklamedrucksachen. h) Dienst als Fundstellenbetreuer, Fahrradaufbewahrer. i) Telefondienst für 10 oder mehr Nebenstellen, mit oder ohne Fremdsprachenkenntnisse. j) Dienst in einer ständig besetzten, Hilfe leistenden Stelle (z. B. Notruf-, Fernwirk- oder Hausleitzentrale), die nicht der Einsatzführung eines Bewachungsunternehmens dient.
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3. Dienstart B3: StraßensicherungspostendienstDiese Beschäftigung kann als Straßenaufsichtsorgan gemäß § 97 Abs. 2 StVO oder als betraute Person gemäß § 97 Abs. 3 StVO oder auf sonstiger Rechtsgrundlage ausgeführt werden. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Straßensicherungspostens zählen: a) Regelung, Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs vor, nach und im Baustellenbereich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. b) Sicherung der Arbeiter im Baustellenbereich. c) Erteilung von Anordnungen an Straßenbenützer für die Benüt-zung der Straße im Einzelfall. d) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen. e) Kontaktaufnahme mit der für die Baustelle zuständigen Auf-sichtsperson des Auftraggebers. f) Überprüfen der aufgestellten Verkehrszeichen und Warnein-richtungen. g) Durchführung der mit den oben angeführten Tätigkeiten zu-sammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
Mitarbeiter des Servicedienstes sind verpflichtet, anfallende Arbeiten aus dem Arbeitsbild der Verwendungsgruppe B3 – Straßensicherungspostensdienst der lit. a bis q zu leisten, wenn dies vom Arbeitgeber verlangt wird.
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4. Dienstart B4: (entfällt)
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5. Dienstart B5: GerichtskontrolldienstDer Gerichtskontrolldienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, die sämtliche fachlichen und persön-lichen Qualifikationen erbringen, die für diesen Sicherheits-dienst gemäß dem Gerichtsorganisationsgesetz und der vom jeweiligen Gericht erlassenen Hausordnung im Zusammenhang mit dem Gerichtsorganisationsgesetz gefordert werden und Ge-richtskontrolldienst leisten. Zu den regelmäßigen Aufgaben des Gerichtskontrolldienstes zählen: a) Übernahme der am Dienstort vorhandenen Ausrüstungsgegen-stände und Einrichtungen mit Prüfung auf Vollständigkeit und Durchführung eines Funktionstests. b) Beaufsichtigung der eintretenden Personen in Verbindung mit Kontrollen und Überprüfungen (auch Durchführung von Aus-weiskontrollen). c) Vornahme von Kontrollen dahingehend, ob die das Gerichts-gebäude betretenden Personen eine Waffe bei sich tragen (unter Verwendung der vorhandenen technischen Sicherheits-einrichtungen). d) Händische Durchsuchung von Personen und Kleidungsstü-cken. e) Öffnenlassen von Gepäckstücken und Überprüfung des In-halts. f) Übernahme von Waffen zur vorübergehenden Verwahrung einschließlich Herstellung der dafür erforderlichen Belege und Rückgabe der Waffen nach Berechtigungsprüfung. g) Auskunftserteilung. h) Durchführung von Frequenzzählungen. i) Ergreifung von Maßnahmen im Gefahrenfall.
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6. Dienstart B6: MuseumsaufsichtsdienstDer Ordner- und Kontrolldienst in Museen und ähnlichen Einrich-tungen umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunterneh-mens, welche Aufsichtsdienste in Museen sowie in Objekten des Ausstellungs-, Kunst-, Auktions- und Sammlungsbereiches leisten oder Aufsichtsdienste in Kinobetrieben, Themenparks, laufen-den Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Clubbetrieben so-wie auf Messen verrichten.
Zu den regelmäßigen Aufgaben des Ordner- und Kontrolldienstes in Museen sowie in Objekten des Ausstellungs-, Kunst-, Auktions- und Sammlungsbereiches zählen: a) Übernahme und Kontrolle der vorhandenen Kunst- bzw. Aus-stellungsgegenstände in dem zu beaufsichtigenden Bereich in Bezug auf Vollständigkeit und etwaige sichtbare Schäden. b) Visuelle Kontrolle des Besucherverkehrs zum Schutz der Kunst- bzw. Ausstellungsgegenstände in Verbindung mit etwa-igen Kontrollen. c) Wachdienst mit oder ohne Kontrollgänge(n). d) Überwachung der Besucher, um die Einhaltung der Hausord-nung und Vorschriften des jeweiligen Einsatzobjektes durch-zusetzen (z.B. das Fotografierverbot, das Verbot der Berüh-rung von Kunstgegenständen, das Verbot der Mitnahme von Regenschirmen etc.). e) Kontrolle der Zu- und Abgänge sowie der Fluchtwege hin-sichtlich deren Durchlässigkeit und Sicherstellung einer unbe-hinderten Flucht im Ereignisfall. f) Aufrechterhaltung der Sauberkeit, Ordnungsdienste und Aus-kunftserteilung, soweit sie mit der Aufsichtstätigkeit zusam-menhängen. g) Sonstige zweckdienliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufsichtsdienst (z.B. Informationsdienst, Regelung des Zutritts in Sonderbereiche, Beaufsichtigung von Fremdpersonal etc.). h) Ergreifung von Maßnahmen im Alarmfall entsprechend den gesetzlichen Normen.
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7. Dienstart B7: DoormanDoorman ist jener Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, der vor Geschäftslokalen des Handels oder von Bank- und Kreditinstituten bzw. in deren Eingangs- oder Ausgangsbereich Dienstleistungen erbringt, zu denen folgende regelmäßige Aufgaben zählen: a) Umfeldbeobachtung. b) Begrüßung von Kunden und Gästen. c) Einlasskontrollen. d) Taschenkontrollen. e) Türen öffnen. f) Auskunftstätigkeit. g) Durchsetzung der Hausordnung. h) Deeskalation bei Überfällen. i) Funktion des qualifizierten Zeugen bei Straftaten. j) Aufnahme von Protokollen.
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(2) Verwendungsgruppe B – Service und SicherheitsdienstIn der Verwendungsgruppe Service und Sicherheitsdienst werden die Dienstarten „Service“, „Bahnsicherungspostendienst“, „Straßensicherungspostendienst“, „Gerichtskontrolldienst“, „Museumsaufsichtsdienst“ und „Doorman“ zusammengefasst:
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1. Dienstart B1: Service
Zu den regelmäßigen Arbeiten in der Dienstart gehören eine oder mehrere der nachfolgend aufgezählten Arbeiten:
a) Beaufsichtigung der ein- und austretenden Personen in Ver-bindung mit etwaigen Kontrollen. b) Überprüfung der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge (Kontroll-tätigkeit). c) Ordnungsdienste. d) Entgegennahme und Ausfolgung von Poststücken. e) Garagendienst mit oder ohne Inkasso. f) Schlüsselübernahme und -übergabe. g) Verteilung von Reklamedrucksachen. h) Dienst als Fundstellenbetreuer, Fahrradaufbewahrer. i) Telefondienst für 10 oder mehr Nebenstellen, mit oder ohne Fremdsprachenkenntnisse. j) Dienst in einer ständig besetzten, Hilfe leistenden Stelle (z. B. Notruf-, Fernwirk- oder Hausleitzentrale), die nicht der Einsatzführung eines Bewachungsunternehmens dient.
Mitarbeiter des Servicedienstes sind verpflichtet, anfallende Arbeiten aus dem Arbeitsbild der Verwendungsgruppe B1 – Service der lit. a bis q zu leisten, wenn dies vom Arbeitgeber verlangt wird.
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2. Dienstart B2: BahnsicherungspostendienstVoraussetzung für diese Beschäftigung ist die Erfüllung der je-weiligen bahnrechtlichen Bestimmungen. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Bahnsicherungspostens zählen:
a) Sicherung der zugeteilten Arbeitsgruppe im Sicherungsbe-reich (Bahnkörper) und Warnung vor herannahenden Fahr-zeugen und rollendem Material. b) Betätigung der jeweiligen Warneinrichtungen (z. B. Signal-horn). c) Veranlassung und Überprüfung der Räumung des Gefahrenbe-reiches von Personen und Material. d) Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Streckenaufsichtsorga-nen und dem örtlichen Aufsichtsführenden. e) Wahrnehmung aller im Sicherungsbereich auftretenden Ge-fahrenquellen und Veranlassung zur Beseitigung derselben. f) Durchführung der mit den oben angeführten Tätigkeiten zu-sammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
Mitarbeiter des Servicedienstes sind verpflichtet, anfallende Arbeiten aus dem Arbeitsbild der Verwendungsgruppe B2 – Bahnsicherungspostensdienst der lit. a bis q zu leisten, wenn dies vom Arbeitgeber verlangt wird.
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3. Dienstart B3: StraßensicherungspostendienstDiese Beschäftigung kann als Straßenaufsichtsorgan gemäß § 97 Abs. 2 StVO oder als betraute Person gemäß § 97 Abs. 3 StVO oder auf sonstiger Rechtsgrundlage ausgeführt werden. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Straßensicherungspostens zählen: a) Regelung, Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs vor, nach und im Baustellenbereich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. b) Sicherung der Arbeiter im Baustellenbereich. c) Erteilung von Anordnungen an Straßenbenützer für die Benüt-zung der Straße im Einzelfall. d) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen. e) Kontaktaufnahme mit der für die Baustelle zuständigen Auf-sichtsperson des Auftraggebers. f) Überprüfen der aufgestellten Verkehrszeichen und Warnein-richtungen. g) Durchführung der mit den oben angeführten Tätigkeiten zu-sammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
Mitarbeiter des Servicedienstes sind verpflichtet, anfallende Arbeiten aus dem Arbeitsbild der Verwendungsgruppe B3 – Straßensicherungspostensdienst der lit. a bis q zu leisten, wenn dies vom Arbeitgeber verlangt wird.
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2. Dienstart B2: BahnsicherungspostendienstVoraussetzung für diese Beschäftigung ist die Erfüllung der je-weiligen bahnrechtlichen Bestimmungen. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Bahnsicherungspostens zählen:
a) Sicherung der zugeteilten Arbeitsgruppe im Sicherungsbe-reich (Bahnkörper) und Warnung vor herannahenden Fahr-zeugen und rollendem Material. b) Betätigung der jeweiligen Warneinrichtungen (z. B. Signal-horn). c) Veranlassung und Überprüfung der Räumung des Gefahrenbe-reiches von Personen und Material. d) Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Streckenaufsichtsorga-nen und dem örtlichen Aufsichtsführenden. e) Wahrnehmung aller im Sicherungsbereich auftretenden Ge-fahrenquellen und Veranlassung zur Beseitigung derselben. f) Durchführung der mit den oben angeführten Tätigkeiten zu-sammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
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3. Dienstart B3: StraßensicherungspostendienstDiese Beschäftigung kann als Straßenaufsichtsorgan gemäß § 97 Abs. 2 StVO oder als betraute Person gemäß § 97 Abs. 3 StVO oder auf sonstiger Rechtsgrundlage ausgeführt werden. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Straßensicherungspostens zählen: a) Regelung, Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs vor, nach und im Baustellenbereich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. b) Sicherung der Arbeiter im Baustellenbereich. c) Erteilung von Anordnungen an Straßenbenützer für die Benüt-zung der Straße im Einzelfall. d) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen. e) Kontaktaufnahme mit der für die Baustelle zuständigen Auf-sichtsperson des Auftraggebers. f) Überprüfen der aufgestellten Verkehrszeichen und Warnein-richtungen. g) Durchführung der mit den oben angeführten Tätigkeiten zu-sammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
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1. Dienstart B1: Service
Zu den regelmäßigen Arbeiten in der Dienstart gehören eine oder mehrere der nachfolgend aufgezählten Arbeiten:
a) Beaufsichtigung der ein- und austretenden Personen in Ver-bindung mit etwaigen Kontrollen. b) Überprüfung der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge (Kontroll-tätigkeit). c) Ordnungsdienste. d) Entgegennahme und Ausfolgung von Poststücken. e) Garagendienst mit oder ohne Inkasso. f) Schlüsselübernahme und -übergabe. g) Verteilung von Reklamedrucksachen. h) Dienst als Fundstellenbetreuer, Fahrradaufbewahrer. i) Telefondienst für 10 oder mehr Nebenstellen, mit oder ohne Fremdsprachenkenntnisse. j) Dienst in einer ständig besetzten, Hilfe leistenden Stelle (z. B. Notruf-, Fernwirk- oder Hausleitzentrale), die nicht der Einsatzführung eines Bewachungsunternehmens dient.
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Zu letzt Aktualisiert: 05.12.2016
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