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Verwendungsgruppe F: Flughafensicherheitsdienst

(6) Verwendungsgruppe F: Flughafensicherheitsdienst

Der Flughafensicherheitsdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, die sämtliche fachliche und persön-liche Qualifikationen erbringen, die für diesen Sonderdienst gemäß den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen und den von Österreich anerkannten internationalen Vereinbarungen gefordert werden, vom zuständigen Sicherheitsdirektor das nötige Einverständnis durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises bestätigt erhalten haben und auf einem Österreichischen Flughafen Sicherheitsdienste im Sinne des „Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen“ oder gemäß anderen einschlägigen Rechtsvorschriften leis-ten. Zu den regelmäßigen Aufgaben des Flughafensicherheits-dienstes zählen:


a) Mitwirkung beim vorbeugenden Schutz gemäß dem Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen durch Durchsuchung der Kleider und des Gepäcks der Menschen, die an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen, sowie - im Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - durch Untersagung des Zutritts zu einem Zivilluftfahrzeug in den im Gesetz genann-ten Fällen und durch Durchsetzung der Zutrittsbeschränkung.
b) Erklärung der Kontrollprozedur gegenüber den kontrollierten Passagieren.
c) Visuelle und körperliche Kontrolle der Personen und deren Kleidungsstücke (einschließlich der Durchführung von Leibes-visitationen unter möglichster Schonung der Betroffenen).
d) Benützung der für die Kontrolle zur Verfügung gestellten technischen Sicherheitseinrichtungen (wie z. B. Röntgengerä-te und Metalldetektoren, usw.) zur Durchführung dieser Kontrollen.
e) Entgegennahme der Gepäckstücke zur Vornahme der Kontrolle und Aushändigung der Gepäckstücke nach der Kontrolle.
f) Öffnenlassen und/oder händisches Durchsuchen der Gepäckstücke.
g) Verständigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
h) Übernahme, Verwahrung und Rückstellung der Gegenstände, die nicht in die Sicherheitszone mitgenommen werden dür-fen, einschließlich der zugehörigen Belegerstellung.
i) Ständige Überwachung des Zugangsbereiches zum Zivilluftfahrzeug, um zu verhindern, dass Menschen die Sicherheits-kontrolle umgehen und sich ohne die vorgesehene Kontrolle in die Sicherheitszone bzw. an Bord eines Zivilluftfahrzeuges begeben.
j) Kontrolle der Bordkarten und/oder Flugscheine im Zusam-menhang mit der Sicherheitskontrolle.
k) Vornahme von Zählungen, Erstellung von schriftlichen Auf-zeichnungen aller Art und Abfassung von Berichten.
l) Vornahme von Großgepäckskontrollen einschließlich der Beförderung der Gepäckstücke zum Röntgengerät, Auflegen der Gepäckstücke auf das Transportband und Weiterreichung der Gepäckstücke vom Röntgengerät zur nächsten Transportein-richtung.
m) Cargo-Screening
n) Kontrolle der am Flughafen beschäftigten Personen sowie de-ren Fahrzeuge
o) Auskunftserteilung und Telefondienst
p) Überwachung und Bedienung von Kontrollanlagen jeglicher Art
q) Kontrollgänge im öffentlichen Bereich sowie Arbeiten im Zu-sammenhang mit diesen
r) Überwachung und Anhaltungen nach dem Tabakwarengesetz
s) Regelung des Straßenverkehrs im privaten Bereich
t) Betriebsfeuerwehrdienste
u) Streifengänge
v) Auf- und Absperrdienste
w) Lotsen- und Begleitdienste für fremde Personen
x) Vorbeugender Brandschutz
y) Gebäudebrandschutz
z) Postdienste
aa) Aufzugswärtertätigkeiten

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Erstellt: 28.12.2014
Geändert: 28.12.2014
Artikel-ID: 28

Zu letzt Aktualisiert: 28.12.2014