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Dienstart D8: Sondertransportbegleitung

8. Dienstart D8: Sondertransportbegleitung

Zu den regelmäßigen Aufgaben in der Begleitung von Sonder-transporten zählen:


a) Übernahme des Fahrzeuges, mit dem die Transportbegleitung durchgeführt wird (einschließlich Kontrolle des Fahrzeuges laut STVO und gemäß betrieblichen Anweisungen).
b) Entgegennahme, Überprüfung und Studium der Dienstanwei-sung, der Routenpläne und allfällig vorhandener behördlicher Bewilligungsbescheide (insbesondere für Transporte mit Bewilligungspflicht gemäß Kraftfahrgesetz 1967).
c) Überprüfung des Bewilligungsbescheides der Behörde in Be-zug auf Gültigkeit und Auflagen, welche bei der Durchführung des Sondertransportes einzuhalten sind.
d) Übernahme und Überprüfung der notwendigen Ausrüstungsgegenstände.
e) Aufsuchen des vereinbarten Treffpunktes, ab dem die Begleitung beginnen soll, und Durchführung der angeordneten Transportbegleitung bis zum vereinbarten Zielort.
f) Erteilung von Anweisungen an den Lenker des begleiteten Transportfahrzeuges zum Zwecke der Vermeidung von Gefah-ren und zur Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Auflagen (z. B. Routenbindung, Fahrtunterbrechungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen etc.) und Kontrol-le der Einhaltung der erteilten Anweisungen.
g) Erteilung von Anordnungen an einzelne Straßenbenützer für die Benützung der Straße im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung für (vereidigte) Organe der Straßenaufsicht.
h) Benützung der vom Auftraggeber oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Sicherheits- und Kommunikationsein-richtungen.
i) Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen bei Unfällen oder im Ge-fahrenfall (insbesondere Verständigung der Rettung, Polizei oder Feuerwehr) und Erfüllung der gesetzlichen Hilfeleis-tungspflicht gemäß StVO 1960.
j) Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.

Sofern gesetzliche Vorschriften die Begleitung eines Sondertransportes nur unter Nachweis der Bestellung zum Organ der Straßenaufsicht (gemäß § 97 Abs. 2 StVO) gestatten, dürfen sol-che Arbeiten vom Arbeitgeber nur in Auftrag gegeben werden, wenn eine derartige Bestellung beim betreffenden Mitarbeiter vorliegt.
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Erstellt: 28.12.2014
Geändert: 28.12.2014
Artikel-ID: 26

Zu letzt Aktualisiert: 28.12.2014