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Dienstart D7: Bahnbegleitung

7. Dienstart D7: Bahnbegleitung

Zu den regelmäßigen Aufgaben in der Bahnbegleitung zählen:

a) Bewachung des zu sichernden Transportgutes beim Beladen der Waggons, während des Transportes mit Schienenfahrzeu-gen und beim Entladen der Waggons (gemäß den betrieblichen Anweisungen).
b) Entgegennahme, Überprüfung und Studium der Dienstanweisung und der Routenpläne.
c) Kontrolle der Vollständigkeit und der Unversehrtheit des Transportgutes bei Beginn und am Ende der Sicherungstätigkeit.
d) Periodische Überprüfungen des ordnungsgemäßen Verschlus-ses von Waggons oder Behältnissen (auch Prüfung von Plomben und dergleichen).
e) Benützung der vom Auftraggeber oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Sicherheits- und Kommunikationsein-richtungen.
f) Durchführung der Sicherungstätigkeit sowohl während der Zugfahrt als auch bei Fahrtunterbrechungen (z. B. beim Aufenthalt in Stationen).
g) Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen in Alarmfällen bzw. in Notsituationen, insbesondere Verständigung des Bahnperso-nals und von Einrichtungen zur Leistung von Nothilfe (z. B. Feuerwehr oder Polizei).
h) Ergreifen von Maßnahmen zur Nothilfe unter Bedachtnahme auf die erforderliche Eigensicherung.
i) Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.

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Erstellt: 28.12.2014
Geändert: 28.12.2014
Artikel-ID: 25

Zu letzt Aktualisiert: 28.12.2014