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Dienstart D3: Vereidigter Straßenaufsichtsdienst

3. Dienstart D3: Vereidigter Straßenaufsichtsdienst

Voraussetzung für diese Beschäftigung (im Sinne der landesge-setzlichen Vorschriften über die Erhebung von Gemeindeabga-ben für das Parken von Kraftfahrzeugen - Parkgebührengesetze) ist die entsprechende Schulung, Prüfung, bescheidmäßige Bestellung und Angelobung des betreffenden Wachorgans.
Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Straßenaufsichtsorgans zählen:

a) Überwachung von (gebührenpflichtigen) Kurzparkzonen und Wahrnehmung von Übertretungen der Gebote und Verbote gemäß den landesgesetzlichen Vorschriften sowie Überwachung des ruhenden Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflä-chen mit Wahrnehmung von Übertretungen der Gebote und Verbote gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
b) Ausstellung von Organstrafverfügungen oder von Mitteilungen an den beanstandeten Fahrzeuglenker.
c) Erfassung der, für das Verwaltungsstrafverfahren notwendi-gen Daten, händisch oder mit dazu bestimmten elektroni-schen Datenerfassungsgeräten.
d) Mitführung eines tragbaren Funkgerätes und Meldung von dienstlichen Vorkommnissen.
e) Abfassung von notwendigen Berichten und schriftlichen Mel-dungen.
f) Inkasso von Strafbeträgen samt zugehöriger Abrechnung.
g) Verkauf von Parkscheinen an Fahrzeuglenker.
h) Sonstige Obliegenheiten, die aufgrund der gesetzlichen Best-immungen mit der Tätigkeit eines vereidigten Straßenauf-sichtsorgans zusammenhängen.

Werden Tätigkeiten gemäß lit. a) und b) überwiegend durchgeführt, so richten sich die Entlohnung und die arbeitszeitliche Regelung auch von nicht vereidigten Wachorganen nach der Ka-tegorie des vereidigten Straßenaufsichtsdienstes.
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Erstellt: 28.12.2014
Geändert: 28.12.2014
Artikel-ID: 21

Zu letzt Aktualisiert: 28.12.2014