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Dienstart C3: Botschaftsdienst

3. Dienstart C3: Botschaftsdienst

Der Botschaftsdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, welche Sicherheits- und Observations-dienste bei Objekten von Diplomatischen Vertretungen leisten und die nachstehend angeführten fachlichen und persönlichen Qualifikationen erbringen:

a) Positive Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 55 Abs. 3 Sicher-heitspolizeigesetz.
b) Fremdsprachenkenntnisse in Englisch oder in der vom Auf-traggeber geforderten Fremdsprache in Wort und Schrift.
c) Besitz eines Waffenpasses oder eines anderen, für das betref-fende Objekt vorgesehenen waffenrechtlichen Dokumentes.

Zu den regelmäßigen Aufgaben (Sicherheits- und Observations-dienste) des Botschaftsdienstes zählen:
a) Beaufsichtigung und Kontrolle der ein- und austretenden Personen.
b) Überprüfung und Kontrolle aller ein- und ausfahrenden Fahr-zeuge inklusive Fahrgast- und Kofferraumkontrollen.
c) Benützung der zur Verfügung gestellten sicherheitstechni-schen Durchsuchungseinrichtungen, wie z. B. Metalldetekto-ren, Röntgenmaschinen, Bombenspiegel, usw., jeweils ent-sprechend dem aktuellen Stand der Technik.
d) Kontrollgänge innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie Observierung von verdächtigen Personen, Fahrzeugen und gefährdeten Objekten, samt Erstellung der jeweils zugehörigen Dokumentationen und Berichte.
e) Überwachung und Bedienung von Sicherheitseinrichtungen und Kontrollanlagen aller Art wie z. B. Schrankenanlagen, Durchgangssperren, Alarmanlagen, Zutrittskontrollanlagen, Videoüberwachungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Hausleit- und Sicherheitszentralen, jeweils entsprechend dem aktuel-len Stand der Technik.
f) Ordnungsdienste, Auskunftserteilung und Telefondienste im Zusammenhang mit dem Sicherheits- und Observationsdienst.
g) Entgegennahme, Überprüfung und Ausfolgung von Post- und Gepäcksstücken sowie die Ergreifung von Sicherheitsmaß-nahmen bei verdächtigen Post- und Gepäckstücken.
h) Handhabung des Schlüsselwesens inklusive Übernahmen und Ausgaben sowie Führung der notwendigen Aufzeichnungen.
i) Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen in Alarmfällen bzw. in Notsituationen, insbesondere Erstattung von Meldungen und Berichten, Verständigungen von Nothilfeeinrichtungen und Mitwirkung bei Evakuierungen.
j) Leistungen von Erster Hilfe in Notfällen.
k) Ergreifen von Notwehr- und Nothilfemaßnahmen bei kriminel-len und terroristischen Angriffen in Absprache mit dem Auf-traggeber und im Rahmen der staatlichen Rechtsordnungen.
l) Sonstige zweckdienliche Sicherheitsdienstleistungen im Zu-sammenhang mit dem Sicherheits- und Observationsdienst, soweit sie in der schriftlichen Arbeitsanweisung gefordert werden und entsprechende Schulungs- und Einweisungsmaß-nahmen gesetzt werden.

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Erstellt: 28.12.2014
Geändert: 28.12.2014
Artikel-ID: 17

Zu letzt Aktualisiert: 28.12.2014